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Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Minijobbern sei dabei gerechtfertigt.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Er argumentierte, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Minijobbern vorliege, die ausschließlich pauschal besteuert würden und deren Energiepreispauschale somit ohne Besteuerung ausgezahlt wurde.
Sozial ausgewogene Kompensation der Mehrbelastung
Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 11.06.2026 (Az. VI R 15/24) entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Sie sei dem individuellen Steuersatz unterworfen worden, um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen.
Bei Minijobbern handele es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen. Eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen und verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2026
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