Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Auch Luxus-Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt. Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können darunter fallen. Gewinne aus ihrer Veräußerung unterliegen dann nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes können Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sein (sogenannte private Veräußerungsgeschäfte). Bei Immobilien beträgt diese Frist 10 Jahre, bei anderen Gütern 1 Jahr. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Wohnmobil im Hochpreissegment

Im Streitfall kauften Eheleute ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt ist. Ansonsten nutzten sie das Wohnmobil privat. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.

Finanzamt bewertete privates Veräußerungsgeschäft

Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Eheleute das Wohnmobil mit Verlust. Dennoch ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab jedoch den Eheleuten recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Finanzgericht und BFH erkennen Gegenstand des täglichen Gebrauchs an

Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 4/25). Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien solche Wirtschaftsgüter, die vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich.

Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig ("Luxusgut") gelten, können darunter fallen. Die teilweise Vermietung an die GmbH sah der BFH als unschädlich. Es gebe keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetze.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 28.02.2026

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.

Warning: Undefined array key "track" in /var/www/html/_lib/footer.php on line 44