Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.
Für die Dauer eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens dürfen keine Vollziehungsmaßnahmen erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. In dem Fall wollte die Behörde die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde zur Aufrechnung abtreten.
Steuerpflichtige haben das Recht auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat, so die Entscheidung vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25).
Die Finanzbehörde hatte angekündigt, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Dies sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.
Zwar hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die dennoch einen sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten, seien von der Finanzbehörde aber glaubhaft zu machen. Dies war im Streitfall nicht geschehen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2025
» zurück zur ÜbersichtSteuerberatungssozietät Legerski
Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30
Geschäftszeiten: