Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug für besseres Home-Office

Wer umzieht, um sich in der neuen Wohnung ein adäquates Arbeitszimmer einzurichten, kann die Umzugskosten steuerlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen der Vorinstanz – entschieden.

Der entschiedene Fall fällt in die Corona-Zeit, in der die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, beide überwiegend ins Home-Office mussten und Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suchten. In der alten Wohnung stand ihnen zum Arbeiten im Wesentlichen das Wohn- und Esszimmer zur Verfügung. Daraufhin zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichten konnten.

Finanzamt: Keine berufliche Veranlassung 

Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, lehnte aber die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab. Vor dem Finanzgericht Hamburg hatten die Kläger zunächst Erfolg (STB Web berichtete). Dieses hatte die berufliche Veranlassung bejaht, da der Umzug in die größere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt hätte.

Kosten der privaten Lebensführung

Dem folgte der BFH im Revisionsverfahren allerdings nicht und bestätigte in seinem Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) die Auffassung des Finanzamts. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, weshalb die Kosten für einen Umzug zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zählten. Danach sind solche Aufwendungen auch dann nicht abziehbar, "wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Eine Ausnahme wäre allenfalls anzunehmen, wenn private Umstände beim Umzug eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden, so der BFH. Diese könne bei einem Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels der Fall sein oder wenn dadurch die Anfahrtszeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert werde.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 22.04.2025

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitags: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    Durchgehend für Sie geöffnet.
    Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.

Warning: Undefined array key "track" in /var/www/html/_lib/footer.php on line 43