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Nach den Förderrichtlinien für die bayerische Corona-Soforthilfe können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Die Regierung von Mittelfranken forderte das Geld zurück, da kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten sei. Zurecht, wie das Gericht mit Beschluss vom 27. März 2025 bestätigte.
Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe seitens der zuständigen Behörde auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten ausgewiesen hatten, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis.
Hinsichtlich der Personalkosten, also der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge, habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.
(BayVGH / STB Web)
Artikel vom: 02.04.2025
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