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Die Überlassung eines Jobtickets als Teil eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar, entschied das Hessische Finanzgericht.
Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sogenanntes Jobticket angeboten. Hintergrund war Parkplatzknappheit. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn.
Zu Unrecht, wie das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25.11.2020 (Az. 12 K 2283/17) entschied: Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen.
Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 12.02.2021
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