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Scheidungskosten können Werbungskosten sein

Die Prozesskosten im Streit um nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer Ehescheidung sind beim Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Geschiedene Eheleute konnten sich zunächst nicht über den nachehelichen Unterhalt verständigen, die Ex-Ehefrau erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 kam schließlich ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. Die Kosten für das Verfahren machte die Frau später in ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. 1 K 494/18 E) entschieden hat. Bei der Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes als sonstige Einkünfte versteuere.

Sie habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig höhere steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben via Realsplitting abzuziehen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 1/20 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 28.01.2020

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