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Wann sind die amtlichen Sachbezugswerte beim Zuschuss zu Kantinenmahlzeiten oder Essensgutscheinen anzusetzen? Das klärt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.
Grundsätzlich gilt als Arbeitslohn nicht der Zuschuss zur Mahlzeit, sondern der maßgebende amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung - wenn sichergestellt ist, dass tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird.
Außerdem darf für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss pro Tag beansprucht werden und der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen.
Weiterhin gilt, dass der Zuschuss nicht höher sein darf als der tatsächliche Preis der Mahlzeit und dieser nicht von Arbeitnehmern genutzt werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.
Das BMF-Schreiben klärt sämtliche Voraussetzungen detailliert und beschäftigt sich unter anderem auch mit der Gruppe der im Home-Office Tätigen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 05.02.2019
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