Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

E-Books: Kein ermäßigter Steuersatz bei der "Online-Ausleihe"

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhofs (BFH entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung", ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. "Online-Ausleihe" digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

E-Books sind keine Bücher

Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (Az. V R 43/13): Digitale Sprechwerke seien keine Bücher im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Das folge insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen - wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher - ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht erforderlich

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden. Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 10.02.2016

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitags: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    Durchgehend für Sie geöffnet.
    Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.