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Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als sog. haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt, den sie per Überweisung beglichen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.01.2014, wonach u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren sei.

Hinreichende Nähe zur Haushaltsführung

Dem ist wie zuvor das FG Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2015) nun der BFH entgegen mit Urteil vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 25.11.2015

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