Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Handwerkerleistungen: BFH entscheidet über Dichtheitsprüfung

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens.

Ein Mann beantragte in der Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privaten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung - wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Das Finanzgericht Köln gab der daraufhin erhobenen Klage statt (STB Web berichtete).

Überprüfung als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme

Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. VI R 1/13) bestätigte der BFH nun die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen war zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen beurteilt worden. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 28.01.2015

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitags: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    Durchgehend für Sie geöffnet.
    Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.