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Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Kindergeld während freiwilligem Wehrdienst?

Eltern können unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwillig den Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten. Hierzu muss laut BFH jedoch im Einzelfall überprüft werden, wie der Wehrdienst von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung ausgerichtet ist.

Eine Mutter bezog für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser – statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten – ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfülle. Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht blieb erfolglos und so musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich der Frage annehmen.

BFH trifft grundsätzliche Feststellungen

Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 03.07.2014 (Az. III R 53/13) zunächst die Auffassung des Finanzgerichts, wonach es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste wie ein freiwilliges soziales Jahr leisten, nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstünden.

Wehrdienst als Ausbildung?

Die Richter erklärten aber, dass der freiwillige Wehrdienst jedoch als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen könne, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür sei, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird. Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf sei gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür komme es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolge und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet sei. Die Kindergeldberechtigung während des freiwilligen Wehrdienstes sei daher im Einzelfall zu prüfen. Nachdem das Finanzgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur Entscheidung zurück.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 12.11.2014

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