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Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Wann ist eine Schönheitsoperation steuerlich absetzbar?

Operationskosten für eine Brustverkleinerung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar und können nicht steuerlich berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Eltern machten in ihrer Einkommensteuererklärung Operationskosten von knapp 5.000 Euro für eine Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legten ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem die Tochter die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. In diesem Attest wird bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung führe. Sie sei stark gehemmt und depressiv. Ein Gegengutachten der Krankenkasse kam zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Das Finanzamt lehnte daher eine Berücksichtigung ab, weil die medizinische Indikation für den Eingriff nicht nachgewiesen sei.

Beurteilung der Sozialgerichte anwendbar

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatten die Eltern keinen Erfolg (Urteil vom 20.05.2014, Az. 5 K 1753/13). Vorbeugende Aufwendungen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Die Richter hielten sich bei ihrer Entscheidung an die Rechtsprechung der Sozialgerichte. Danach liege ein Krankheitswert vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt sei oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die körperliche Auffälligkeit müsse dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen" bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe.

Therapie statt Operation

Diese Grundsätze seien auch steuerrechtlich maßgeblich, so die FG-Richter weiter. Deshalb könne dem auch aus Sicht des Gerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Krankenkasse gefolgt werden, wonach keine Beschwerden mit Krankheitswert festzustellen seien. Aus diesem Grund seien auch etwaige psychische Belastungen bzw. Folgen mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern und rechtfertigten keine Operation. Dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unerheblich.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom: 29.10.2014

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