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FG Hamburg entscheidet zu vergeblichen Anschaffungskosten

Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das gilt auch für vergebliche Anschaffungskosten.

Ein Geschäftsmann beabsichtigte, Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsführung zu übernehmen. Zur Begrenzung seiner persönlichen Haftung sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer er Kläger werden wollte. Letztlich scheiterten seine Bemühungen. Nachdem das Finanzamt die vergeblich aufgewendeten Gründungskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannte, zog er vor Gericht.

Kosten nicht berücksichtigungsfähig

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 23.04.2014 (Az. 6 K 248/13) ab. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehörten nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten blieben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens seien sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig seien und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilten, seien auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.

Richterspruch schafft Klarheit

Ergänzend erklärten die Richter, dass Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten zählen – anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage. Denn zu diesen gehöre nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden müsse, um das Wirtschaftsgut zu erlangen. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb anfielen, seien dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen worden sei. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehörten zu den Anschaffungsnebenkosten einer – erstrebten – Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom: 01.10.2014

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