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Kein Werbungskostenabzug für Premiere-Abo, Sportbekleidung und Personal-Trainer

Selbst ein Profifußballspieler kann seine Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen.

Ein Profifußballspieler machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120 Euro), für „Arbeitskleidung“ (jährlich 137 Euro) und für einen privaten Personal Trainer (300 Euro) geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Auch vor Gericht hatte der Profi-Fußballer keinen Erfolg.

Fernsehen ist von allgemeinem Interesse

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war nicht davon überzeugt, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren (Urteil vom 18.07.2014, Az. 1 K 1490/12). Zwar bestehe zwischen dem Premiere-Abo und der Tätigkeit des Fußballers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement – zumeist nicht für berufliche, sondern für private Zwecke. Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen, zumal es keine typische Berufskleidung sei.

Eine objektive Zuordnung ist unmöglich

Den Einwand des Fußballspielers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus, ließen die Richter nicht gelten. Zwar möge die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Fußballer verkenne jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert werde. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen sei daher nicht möglich. Entsprechendes gelte auch für die Aufwendungen für den Personal Trainer. Auch eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil sei daher nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehle.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom: 01.10.2014

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