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Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Urteile zur Rückforderung der Soforthilfe bestätigt

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in NRW war in der praktizierten Form zwar rechtswidrig; dennoch dürfen nicht benötigte Hilfen noch zurückgefordert werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.

Das Land NRW habe sich bei der Rückforderung der Soforthilfe nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil von 17.3.23 (Az. 4 A 1986/22) drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.

Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren.

Zahlungsverpflichtung ohne Rückgriff auf Rücklagen

Verletzt sah das Gericht die Vorgabe, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Von einem Liquiditätsengpass in Gestalt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempfänger ausgehen, so das Gericht, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen - auch nicht aus weiterhin möglichen und tatsächlich abgeschlossenen Kompensationsgeschäften - erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne Rückgriff auf Rücklagen im Rahmen des Cashflow noch rechtzeitig ausgleichen zu können.

Existenzminimum des Selbstständigen

Sofern das Existenzminimum des Selbstständigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können.

Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen allerdings in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, dürfe das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern, so das Gericht.

(OVG Münster / STB Web)

Artikel vom: 23.03.2023

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