Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.
Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.
Ein Student hatte im Online-Poker durch die Nutzung einer Software zunächst über 80.000 Euro in einem Jahr erspielt. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne. Das Finanzamt vertrat daher die Auffassung, dass der Mann steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.
Überwiegend zurecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.3.21 (Az. 11 K 3030/15 E,G) entschied. Bei dem Spiel habe nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwogen. Der Mann habe sich zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern unterhalten habe. Allerdings sei die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem berufsmäßigen Online-Pokerspiel erst nach einer gewissen Zeit überschritten worden.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 04.06.2021
» zurück zur ÜbersichtSteuerberatungssozietät Legerski
Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30
Geschäftszeiten: