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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine Klausel in den AGB einer Bank für wirksam erklärt, nach der diese ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann.
Den Kunden müsse die beabsichtigte Änderung allerdings spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform angeboten werden, so das Urteil vom 19.12.2019 (Az. 12U 87/18). Zugleich müssten diese darauf hingewiesen werden, dass Schweigen zu einer Zustimmung ihrerseits führe und dass sie die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hätten. Damit wisse der Verbraucher spätestens zwei Monate vor einer Änderung, was konkret auf ihn zukommt und dass er dies nicht einseitig hinnehmen muss, sondern sich durch Kündigung vom Vertrag lösen kann. Wenn das Mitteilungsschreiben der Bank nicht dem Transparenzgebot entspreche, sei das Änderungsverlangen allerdings unwirksam.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die fragliche Klausel von zahlreichen Banken und Sparkassen im Bundesgebiet verwendet werde und diesbezüglich keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.
(OLG Köln / STB Web)
Artikel vom: 09.01.2020
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