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Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Bundesfinanzhof bestätigt neues Reisekostenrecht

Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte – verdeutlichen.

Abzugsbeschränkungen bestehen für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Die Werbungskosten sind hier begrenzt auf die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 Euro je Entfernungskilometer (statt je gefahrenen Kilometer). Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als "erste Tätigkeitsstätte", diese bestimmt sich anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber.

Streifenpolizisten und fliegendes Personal und Luftsicherheitskontrollkräfte

Danach müssen sowohl Streifenpolizisten als auch fliegendes Personal den eingeschränkten Werbungskostenabzug hinnehmen, auch wenn sie an der ihnen zugeordneten Dienststelle bzw. Flughafen nur geringfügige Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung der Einsätze oder Flüge verrichten.

Ebenso hat der BFH den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.

Mit zwei weiteren Urteilen hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass, soweit während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte erfolgt, diese keine erste Tätigkeitsstätte mehr darstellt, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden.

Urteil vom 4.4.2019 (Az. VI R 27/17) sowie Urteil vom 10. April 2019 (Az. VI R 6/17) und Urteile vom 11. April 2019 (Az. VI R 36/16, VI R 40/16 und VI R 12/17).

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 18.07.2019

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