Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.
Die Eltern wandten ihrer Tochter und dessen Lebensgefährten rund 100.000 Euro zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims zu. Das Paar war nicht verheiratet und trennte sich zwei Jahre später. Nun verlangten die Eltern vom Ex der Tochter die Hälfte der Schenkung zurück.
Zurecht, wie nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Juni 2019 (Az. X ZR 107/16) entschieden hat, denn in diesem Fall sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen. Die Eltern könnten zwar nicht erwarten, dass die Lebensgemeinschaft ein Leben lang aufrechterhalten werde; doch bei einer Trennung nur knapp zwei Jahre nach der Schenkung sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Eltern das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre.
In solch einem Fall könne der schenkenden Person regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und sei der beschenkten Person, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ihrerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 08.07.2019
» zurück zur ÜbersichtSteuerberatungssozietät Legerski
Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30
Geschäftszeiten: