Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

Reform der Grundsteuer beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen zur Grundsteuer im vergangenen Jahr für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber war gefordert, eine Neuregelung bis Ende 2019 zu schaffen. Nun hat sich das Bundeskabinett auf eine Reform verständigt.

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern sind nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2018. Nunmehr hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer beschlossen. Darin sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beachtet, das derzeitige Aufkommensniveau gesichert und das kommunale Hebesatzrecht beibehalten werden. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen der deutschen Gemeinden nach Angaben der Bundesregierung etwa 14,2 Milliarden Euro.

Das Reformpaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

  • Oberstes Ziel der Neuregelung ist es, so die Bundesregierung, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform und möglichst unbürokratisch umsetzbar auszugestalten. Denn die Grundsteuer müsse als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.
  • Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
  • Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte "Grundsteuer C" soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll außerdem das Grundgesetz (Art. 72, 105 und 125b) geändert werden.

Inkrafttreten:

Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Weiterführende Informationen:

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Website "Fra­gen und Ant­wor­ten zur neuen Grundsteuer" sowie den Download der Gesetzentwürfe zusammengestellt.

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom: 25.06.2019

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitags: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    Durchgehend für Sie geöffnet.
    Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.