Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.

  • Notwendig

Aktuelles aus Steuern, Wirtschaft und Recht

 

"Ohne-Rechnung-Abrede" führt zur Vertragsnichtigkeit

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu.

Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte sie ihm 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Später wurden Mängel aufgedeckt und die Klägerin verlangte vom Architekten Schadensersatz.

Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist jedoch erfolglos geblieben. Es fehle dafür die vertragliche Grundlage, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 18.10.2017. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dieses Gesetz verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfülle.

Kein Schadensersatz aufgrund Vertragsnichtigkeit

Der Architekt habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Architekten ausgeschlossen.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 29.11.2017

» zurück zur Übersicht

Steuerberatungssozietät Legerski

Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30

xing

Geschäftszeiten:

  • Montags – Donnerstags:
    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Freitags: 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    Durchgehend für Sie geöffnet.
    Termine außerhalb der Geschäftszeiten können jederzeit vereinbart werden.