Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.
Mit Beschluss vom 13. April 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Im Rahmen dieser Entscheidung erörterten die Richter Grundsätzliches zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder.
In den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes (GG) sind die steuerlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern geregelt sowie die Zuweisung von Erträgen aus bestimmten Steuern. Innerhalb der dort genannten Merkmale steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden" und bestehende Steuergesetze zu verändern - ein freies Steuererfindungsrecht kommt allerdings weder dem Bund noch den Ländern zu, so die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts. Der einfache Gesetzgeber könne nicht eine neue Steuer einführen und dann den verfassungsändernden Gesetzgeber in die Situation bringen, anschließend die Verfassungslage entsprechend anzupassen und die Ertragshoheit regeln zu müssen.
Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer für nichtig erklärt; diese lasse sich nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen, dem Bundesgesetzgeber fehle insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass dieser Steuer.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 09.06.2017
» zurück zur ÜbersichtSteuerberatungssozietät Legerski
Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30
Geschäftszeiten: