Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden. Für Drittanbieter-Cookies (Google-Analytics sowie Google Maps) benötigen wir Ihre Einwilligung. Dies geschieht durch Aktivierung der nachfolgenden Button (”Tracking (Google-Analytics)” bzw. “Google Maps”). Einen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung können Sie in unserer Datenschutzerklärung durchführen.
Die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten ist seine Dienststelle - mit allen steuerlichen Konsequenzen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Bis 2013 galt, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Sie konnten daher die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen berechnen und durch dienstbedingte Auswärtstätigkeit Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.
Seit 2014 gilt das neue Reisekostenrecht und mit ihm kam die Frage auf, was die erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten ist. Im aktuellen Streitfall ging es um einen seit 2004 im Streifendienst tätigen Polizeibeamten. Auf der Polizeiinspektion war er, um das Einsatzfahrzeug abzuholen und zurückzubringen, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten. Das reichte dem Finanzamt, um die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage im Streifendienst abzulehnen. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte es außerdem nur in Höhe der Entfernungspauschale.
Zurecht, wie die Richter am niedersächsischen Finanzgericht befanden. Die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und Nebentätigkeiten begründe eine „erste Tätigkeitsstätte".
(NFG / STB Web)
Artikel vom: 29.05.2017
» zurück zur ÜbersichtSteuerberatungssozietät Legerski
Alfred Flender Str. 102
D - 46395 Bocholt
Telefon: 02871 / 2705 - 0
Telefax: 02871 / 2705 - 30
Geschäftszeiten: